
Wie Sie mit Sachbezügen sparen können
Alle steuerfreien und steuerbevorteilten Sachbezugsarten im Überblick
Bewährte Klassiker - gehen immer!
Steuerfreie Sachleistung
Steuerfreier Sachbezug ohne zweckgebundene Leistung bis zu 50€/ Monat
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Die Xtra Card kann flexibel konfiguriert werden und bietet so einen größeren Mehrwert gegenüber herkömmlichen Gutscheinen oder Boni für Fitnessstudios.
Mitarbeiter können lokal und individuell mit ihrem steuerfreien Sachbezug bezahlen.
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Mit der Xtra Card ist eine Nettolohnerhöhung bis zu 600€ / Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei möglich. Das entspricht einer Ersparnis von 719€ gegenüber einer klassischen Gehaltserhöhung.
Steuerfreie Geschenke
Geschenke zu besonderen und persönlichen Anlässen bis 180€/ Jahr
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Belohnen Sie Mitarbeiter bis zu 3x jährlich mit 60€/ Monat für private und geschäftliche Ereignisse.
Hierzu zählen zB. Geburtstag, Hochzeit oder ein Jubiläum.
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Im Vergleich zu einer entsprechenden Lohnerhöhung spart das Unternehmen mit den persönlichen Geschenken bis zu 300€ / Jahr an Lohnnebenkosten.
Kombinieren Sie diesen Sachbezug mit den steuerfreien Sachleistungen und profitieren Sie von einer noch größeren Steuerersparnis.
Mix & Match
Kombinieren Sie mehrere Sachbezüge individuell pro Mitarbeiter
Fahrzeugwerbung
Unternehmen können ihren Mitarbeitern in Form einer steuerfreien Werbeflächenpauschale 21€ / Monat netto gewähren.
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Wenn ein Arbeitnehmer z.B. das Unternehmenslogo an seinem privaten PKW anbringt, darf die steuerbefreite Werbeflächen-Pauschale ausbezahlt werden.
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Durch die Werbeflächenpauschale erhält der Arbeitnehmer 252€ / Jahr mehr Nettolohn. Die Ersparnis für den Arbeitgeber im Vergleich zu einer gleichwertigen Lohnerhöhung liegt bei ca. 350€/ Jahr.
Internetpauschale
Unternehmen können ihren Mitarbeitern die Kosten für die laufende Internetnutzung anteilig und pauschalversteuert erstatten.
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Zu der Pauschale zählen sowohl einmalige Kosten für die Einrichtung oder Hardware-Ausstattung sowie die laufende Grundgebühr des Anbieters.
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Der Arbeitgeber muss die Internetnutzung sowie Kosten einmalig nachweisen, wobei nicht zwischen privater und beruflicher Verwendung unterschieden werden darf. Der Arbeitgeber versteuert den Netto-Betrag pauschal mit 25% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
Die Grenze für diesen Bezug liegt bei max. 50€/ Monat
Erholungsbeihilfe
Unternehmen können ihren Mitarbeitern jährlich Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe) gewähren. Zusätzlich können auch Beträge für Ehegatten und Kinder gestattet werden.
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Der Betrag für die Erholungsbeihilfe kann im Zeitraum von 3 Monaten vor oder nach dem Urlaub eines Arbeitnehmers ausbezahlt werden. Die Berechnung für die Höhe des Betrages ist wie folgt definiert:
für Arbeiternehmer = 156€
für Ehegatte = 104€
je Kind = 52€
Bsp: Familie mit 3 Kindern: 416€/ Jahr
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Dank der Sozialversicherungsfreiheit bietet die Erholungsbeihilfe einen entscheidenden Vorteil gegenüber dem klassischen Urlaubsgeld.
Der Arbeitgeber bezahlt lediglich 25% Pauschalsteuer auf den Nettobetrag (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
Sachzuwendungen
Unternehmen können ihren Mitarbeitern bis zu 10.000€ pro Jahr als freiwillige Zusatzzahlung ausbezahlen – z.B. für Sonderprämien.
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Die pauschalen Sachzuwendungen gelten als Betriebsausgabe und eignen sich ideal als Sonderprämie oder Incentive.
Die Sachzuwendungen können zB. als Belohnung für internes Talentmanagement genutzt werden, um Mitarbeitern zu Bestleitungen anzuspornen.
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Aufgemerkt! Die pauschalen Sachzuwendungen sind sozialversicherungspflichtig. Dies kann allerdings auch vom Arbeitgeber übernommen werden.
Der Arbeitergeber versteuert den Nettobetrag lediglich mit 30% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
Hinweis
Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Details wenden Sie sich bitte an Ihren Steuer- oder Rechtsberater. Wir übernehmen keine Haftung.
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